RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0129 E 6. Juli 1982 VwSlg 5701 F/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer freiberuflichen unterrichtenden Tätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige eigenverantwortlich eine eigene Lehrtätigkeit ausübt. Dieser Voraussetzung wird dann nicht mehr entsprochen, wenn die eigene Lehrtätigkeit nur einen kleinen Bruchteil der insgesamt an der Schule entfalteten Tätigkeit umfaßt und demnach nicht mehr die eigene Leistung des Freiberuflers, sondern die Bereitstellung von anderen (Lehrkräften) Kräften in den Vordergrund tritt (Hinweis E 30.9.1975, 267/74, VwSlg 4894 F/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130201.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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