RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §191 Abs3 litb;
BAO §290 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 191 Abs 3 lit b iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz BAO ist zu erschließen, daß - soweit nicht abweichende Interessen erkennbar sind - eine von der Personenvereinigung erhobene Berufung den Beteiligten zurechenbar ist. Die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft sind daher auch dann zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde berechtigt, wenn sie im Abgabenverfahren (Feststellungsverfahren) nicht förmlich als Berufungswerber aufgetreten sind.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten