Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §191 Abs3 litb;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 191 Abs 3 lit b iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz BAO ist zu erschließen, daß - soweit nicht abweichende Interessen erkennbar sind - eine von der Personenvereinigung erhobene Berufung den Beteiligten zurechenbar ist. Die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft sind daher auch dann zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde berechtigt, wenn sie im Abgabenverfahren (Feststellungsverfahren) nicht förmlich als Berufungswerber aufgetreten sind.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130159.X01Im RIS seit
20.11.2000