RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
GehG 1956 §22 Abs1;
GehG 1956 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/14/0172 2

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen gem

§ 16 Abs 1 Z 4 EStG 1972 und freiwilligen Beiträgen gem

§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972 ist, ob die Beitragsleistungen

Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluß des StPfl - insb im Interesse seiner Zukunftssicherung - beruhen, der in der Außenwelt (zB durch Abschluß eines Vertrages oder Stellung eines Antrages) manifestiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130150.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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