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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten = Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist dabei alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten (Hinweis E 22.4.1992, 92/14/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130201.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015