RS Vwgh 1993/8/11 91/13/0201

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
UStG 1972 §6 Z14;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten = Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist dabei alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten (Hinweis E 22.4.1992, 92/14/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130201.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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