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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Beachte
Kundmachung am 27. Feber 1987, LGBl. für das Bgld. 15/1987Rechtssatz
Bgld. FeldschutzG, LGBl. 65/1933 idF LGBl. 23/1965; Regelungen über Pflanzabstände von der Grundgrenze gehören - wenn sie in einer Weise gestaltet sind, die als Regelung des Verhältnisses der Nachbarn unter sich angesehen werden müssen - zum Zivilrechtswesen; daran ändert das (zusätzliche) Vorliegen einer Strafsanktion nichts (Hinweis auf VfSlg. 10392/1985); Normierung der Einhaltung solcher Mindestabstände fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn die Norm das öffentliche Interesse ohne Bezugnahme auf das Verhältnis der Nachbarn zur Geltung bringt; §57 Abs4 ist dem Zivilrechtswesen zuzurechnen - Unzuständigkeit des Landesgesetzgebers, diese Regelung zu treffen; Aufhebung der Bestimmung
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Landwirtschaft, Landwirtschaftsrecht, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G83.1986Dokumentnummer
JFR_10138791_86G00083_01