RS Vwgh 1993/8/12 AW 93/11/0036

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Veröffentlicht am 12.08.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

HebG §6 Abs1 litc;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurücknahme einer Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der Bf erteilte Niederlassungsbewilligung als freipraktizierende Hebamme gem § 6 Abs 1 lit c HebG auf Dauer zurückgenommen. Wenn Bedenken an der Fähigkeit einer Person, die Tätigkeit als Hebamme auszuüben, bestehen und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die betreffende Person derzeit diese Fähigkeit nicht besitzt, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG entgegen. Eine Person, der die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme fehlt, stellt bei Ausübung dieser Tätigkeit eine große Gefahr für Leben und Gesundheit der von der Tätigkeit betroffenen Menschen dar. Es war daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110036.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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