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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 idF 1991/034;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung der Bedeutungslosigkeit eines Objektes für das Stadtbild - Ist die Frist des Art II § 4 Abs 2 BebauungsgrundlagenG Slbg idF 1991/34 noch offen, sodaß die Abbruchgenehmigung nach wie vor aus dem Grunde der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks versagt werden könnte, so ergäbe eine Interessenabwägung das Überwiegen des öffentlichen Interesses daran, daß während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht infolge Gebrauchnahme von einer zwischenzeitigen Abbruchbewilligung unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden. Geht man hingegen davon aus, daß die sechsmonatige Frist, nach deren Verstreichen die Behörde vom Versagungsgrund des Art II § 4 Abs 1 leg cit nicht mehr Gebrauch machen kann, bereits verstrichen ist, wäre der angefochtene Bescheid einem Vollzug von vornherein gar nicht mehr zugänglich. Der Antrag mußte daher abgewiesen werden.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993060030.A01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009