RS Vwgh 1993/8/16 AW 93/06/0030

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 idF 1991/034;
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 Abs2;
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung der Bedeutungslosigkeit eines Objektes für das Stadtbild - Ist die Frist des Art II § 4 Abs 2 BebauungsgrundlagenG Slbg idF 1991/34 noch offen, sodaß die Abbruchgenehmigung nach wie vor aus dem Grunde der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks versagt werden könnte, so ergäbe eine Interessenabwägung das Überwiegen des öffentlichen Interesses daran, daß während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht infolge Gebrauchnahme von einer zwischenzeitigen Abbruchbewilligung unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden. Geht man hingegen davon aus, daß die sechsmonatige Frist, nach deren Verstreichen die Behörde vom Versagungsgrund des Art II § 4 Abs 1 leg cit nicht mehr Gebrauch machen kann, bereits verstrichen ist, wäre der angefochtene Bescheid einem Vollzug von vornherein gar nicht mehr zugänglich. Der Antrag mußte daher abgewiesen werden.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993060030.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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