RS Vwgh 1993/8/19 91/06/0004

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolO Tir 1978 §12 Abs1;
FPolO Tir 1978 §12 Abs2;
FPolO Tir 1978 §39 Abs1 lite;
VStG §5;
VStG §6;

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich die Bf verpflichtet sah, ihren Ehegatten am bekanntgegebenen Kehrtermin zu einem außerhalb ihres Wohnortes gelegenen Gerichtstermin persönlich zu fahren, wurde als geringes Verschulden ausreichend berücksichtigt und demgemäß ohnehin nur eine Ermahnung ausgesprochen. Dieser Umstand nimmt aber ihrem Verhalten weder die Rechtswidrigkeit noch kommt er einem schuldausschließenden Notstand gleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060004.X05

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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