Index
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung TirolNorm
FPolO Tir 1978 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich die Bf verpflichtet sah, ihren Ehegatten am bekanntgegebenen Kehrtermin zu einem außerhalb ihres Wohnortes gelegenen Gerichtstermin persönlich zu fahren, wurde als geringes Verschulden ausreichend berücksichtigt und demgemäß ohnehin nur eine Ermahnung ausgesprochen. Dieser Umstand nimmt aber ihrem Verhalten weder die Rechtswidrigkeit noch kommt er einem schuldausschließenden Notstand gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060004.X05Im RIS seit
27.11.2000