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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0151 93/06/0161Rechtssatz
Soweit der Bf die Befangenheit von Gemeinderäten geltend macht, weil diese im (noch nicht abgeschlossenen) Widmungsverfahren an der mündlichen Verhandlung erster Instanz "teilgenommen" haben, ist ihm zu entgegnen, daß zwischen den beiden Verfahren zur Änderung der bestehenden Widmung und einem Verfahren, welches der Überprüfung dient, ob eine bereits erfolgte Bauführung mit einer erteilten Baubewilligung übereinstimmt, kein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht. Selbst wenn die Auffassung des Bf richtig wäre, daß die Gemeinderäte, die an der mündlichen Verhandlung erster Instanz "teilgenommen haben", von der Entscheidung über die Berufung in dieser Angelegenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 5 AVG ausgeschlossen wären, so könnte dies immer nur innerhalb desselben Verfahrens gelten, nicht aber auch für alle weiteren Berufungsverfahren in Angelegenheiten, in denen der Bf Partei ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060098.X02Im RIS seit
03.05.2001