RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0098

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0151 93/06/0161

Rechtssatz

Soweit der Bf die Befangenheit von Gemeinderäten geltend macht, weil diese im (noch nicht abgeschlossenen) Widmungsverfahren an der mündlichen Verhandlung erster Instanz "teilgenommen" haben, ist ihm zu entgegnen, daß zwischen den beiden Verfahren zur Änderung der bestehenden Widmung und einem Verfahren, welches der Überprüfung dient, ob eine bereits erfolgte Bauführung mit einer erteilten Baubewilligung übereinstimmt, kein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht. Selbst wenn die Auffassung des Bf richtig wäre, daß die Gemeinderäte, die an der mündlichen Verhandlung erster Instanz "teilgenommen haben", von der Entscheidung über die Berufung in dieser Angelegenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 5 AVG ausgeschlossen wären, so könnte dies immer nur innerhalb desselben Verfahrens gelten, nicht aber auch für alle weiteren Berufungsverfahren in Angelegenheiten, in denen der Bf Partei ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060098.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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