RS Vwgh 1993/8/19 92/06/0277

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lith;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Kann die belangte Behörde (hier UVS Tirol) nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Verwirklichung des verwaltungsrechtlichen Tatbestandes der fallweisen Benützung einer Eigentumswohnung für Wohnzwecke ohne Benützungsbewilligung nicht einmal für einen bestimmten, auch sehr kurzen Tatzeitraum als erwiesen ansehen, hat sie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060277.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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