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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Kann die belangte Behörde (hier UVS Tirol) nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Verwirklichung des verwaltungsrechtlichen Tatbestandes der fallweisen Benützung einer Eigentumswohnung für Wohnzwecke ohne Benützungsbewilligung nicht einmal für einen bestimmten, auch sehr kurzen Tatzeitraum als erwiesen ansehen, hat sie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060277.X01Im RIS seit
13.02.2002