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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen (vgl. VfSlg. 9673/1983), daß Rückstandsausweise keine Bescheide sind; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rückstandsausweis, Bescheidbegriff, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B856.1986Dokumentnummer
JFR_10138791_86B00856_01