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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung TirolNorm
B-VG Art118 Abs3 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/11 92/06/0063 2Stammrechtssatz
Dem Sinn des § 12 Abs 1 Tir FPolO steht es nicht entgegen, wenn der Rauchfangkehrer den vorgesehenen Termin dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der reinigungspflichtigen Anlagen nicht selbst bekannt gibt, sondern die Bekanntgabe über den Bürgermeister erfolgt, zumal die in der Tir FPolO geregelten Aufgaben (von Ausnahmen abgesehen) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060004.X02Im RIS seit
27.11.2000