RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0078

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 59 Abs 2 AVG ergibt sich klar, daß ein Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens eine Erfüllungsfrist enthalten muß (Hinweis E 16.1.1958, 1047/57); das Fehlen einer Erfüllungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010), ändert aber nichts an dessen Rechtskraft.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060078.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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