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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Aus § 59 Abs 2 AVG ergibt sich klar, daß ein Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens eine Erfüllungsfrist enthalten muß (Hinweis E 16.1.1958, 1047/57); das Fehlen einer Erfüllungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010), ändert aber nichts an dessen Rechtskraft.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060078.X02Im RIS seit
03.05.2001