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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AllgGAG 1930 §5 Abs1;Rechtssatz
Maßgebend dafür, ob Abstandsflächen "auf dem Grundstück selbst" liegen, müssen (denknotwendig) jene Grundgrenzen sein, die im Grenzkataster enthalten sind, dient dieser doch gemäß § 8 Abs 1 VermG "zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke". Der Begriff des Baugrundstückes iSd § 2 lit c Vlbg BauG ist daher notwendigerweise iSd § 7a Abs 1 VermG, wonach ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde ist, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist und nach dem Inkrafttreten des VermG durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet wurde, zu verstehen. Wenn daher der anzuwendende Flächenwidmungsplan der Gemeinde von "gewidmeten Grundstücken" spricht, dann sind damit Grundstücke im dargelegten Sinne gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060058.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009