RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0073

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauTG Slbg 1976 §34 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Liegen die die Aufhebung des Bescheides der Gemeindevertretung betreffend Ausnahme von der Kanaleinmündungsverpflichtung gem § 34 Abs 3 Slbg BauTG tragenden Gründe im aufsichtsbehördlichen Bescheid ausschließlich in den Ausführungen, die sich auf Zugrundelegung der Anzahl der ständigen Bewohner und das wasserbautechnische Gutachten bezogen, ist die Gemeindevertretung nicht der Aufgabe enthoben, im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs 3 BauTG Slbg vorliegen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060073.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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