RS Vfgh 1986/12/9 B823/86

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §85 Abs2
ZivildienstG §2 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1
ZPO §148 Abs2

Rechtssatz

ZPO §146 Abs1; VerfGG §35; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel des Verfahrenshilfeantrages; Antragsteller zur Zeit des Fristablaufes erkrankt und daher daran gehindert, den an einem anderen Ort befindlichen Bescheid, dessen Vorlage aufgetragen war, beizuschaffen - unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis; Bewilligung des Antrages

ZPO §63 Abs1; VerfGG §35; Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der ZDOK, mit dem sein Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht abgewiesen wurde; mangelnde Darlegung der Gewissensnot - Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages

VerfGG §85 Abs2; Zurückweisung des Antrages, dem Verfahrenshilfeantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - gemäß §85 Abs2 kann diese nur einer Beschwerde zuerkannt werden

Entscheidungstexte

  • B 823/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.1986 B 823/86

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B823.1986

Dokumentnummer

JFR_10138791_86B00823_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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