RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0151 93/06/0161

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß die auf Unterlassung der Benützung des bewilligten Bauobjekts für Junghennenaufzucht lautenden baupolizeilichen Aufträge zuerst eine "Ersatzvornahme der Entfernung der Legehennen" voraussetzen würden. In diesem Vollstreckungsverfahren ist vielmehr davon auszugehen, daß es - nach dem Spruch des zu vollstreckenden Bescheides - Sache des Verpflichteten ist, für eine den baupolizeilichen Aufträgen entsprechende Unterlassung betrieblicher Tätigkeiten unter Beachtung sonstiger in Betracht kommender Rechtsvorschriften (dh unter Vermeidung von Tierquälerei) bei sonstigen Zwangsstrafen (aber auch die Verhängung von Verwaltungsstrafen iSd § 73 Abs 1 Stmk BauO 1968 käme in Betacht) Sorge zu tragen. Wenn die Beachtung dieser Vorschriften auch ein positives Handeln des Verpflichteten erfordert (sachgerechter Abtransport, allenfalls Verwertung der Tiere), so ist die Entfaltung eines solchen Handelns ebenfalls dessen Sache und nicht (notwendigerweise) Sache der Vollstreckungsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060098.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten