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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach der unabhängige Verwaltungssenat bei Beurteilung der Frage, ob der Besch den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat (objektiver Tatbestand) und auch der subjektive Tatbestand vorliegt (Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit) an einen (rechtskräftigen) Administrativbescheid gebunden sei, findet im VStG keine Deckung. Aus § 25 Abs 2 VStG ergibt sich, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen sowohl den objektiv gegebenen Tatbestand als auch die subjektive Tatseite von Amts wegen festzustellen hat. Damit ist nicht gesagt, daß die Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich nicht an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung einer zuständigen Behörde gebunden ist. Vielmehr gilt gem § 24 VStG § 38 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Bindungswirkung geht aber nicht so weit, daß damit der Strafbehörde keinerlei Kompetenz hinsichtlich des Schuldspruches zukäme, sondern nur mehr hinsichtlich der Strafbemessung. Die Beurteilung, ob ein Besch einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm auch das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt allein der Strafbehörde zu (hier: keine Bindung im Strafverfahren wegen Überbietung gem § 27 MRG an die Feststellung einer verbotenen Ablöse durch die Schlichtungsstelle gem § 39 MRG).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060099.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013