RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0088

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1974 §30 Abs1;
BauO Tir 1974 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §56 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nur danach zu beurteilen, ob aufgrund des räumlichen Naheverhältnis die Möglichkeit besteht, daß durch die bauliche Anlage oder durch deren Benützung hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Interessen mit Rückwirkung auf ihr Grundstück oder die darauf errichtete bauliche Anlage zu rechnen ist. Die Nachbarn haben nämlich nicht nur ein Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften, sondern auch auf Einhaltung der übrigen im § 30 Abs 4 Tir BauO 1975 genannten Bestimmungen, beispielsweise des Brandschutzes. Ob tatsächlich eine Verletzung derartiger Nachbarschaftsrechte eingetreten ist, kann nur im Baubewilligungsverfahren selbst geklärt werden. Eine tatsächliche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist jedoch nicht Voraussetzung der Parteistellung des Nachbarn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060088.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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