RS Vwgh 1993/8/19 91/06/0004

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
FPolO Tir 1978 §12 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/11 92/06/0063 3

Stammrechtssatz

Die Übertretung des § 12 Abs 2 Tir FPolO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Da in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters besteht, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060004.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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