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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung TirolNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/11 92/06/0063 3Stammrechtssatz
Die Übertretung des § 12 Abs 2 Tir FPolO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Da in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters besteht, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060004.X04Im RIS seit
27.11.2000