RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0145

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine nachträgliche eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes steht der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich ist. Eine nachträglich eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert die Vollstreckung der Ersatzvornahme und der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages grundsätzlich nicht. Auch eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses steht der Anordnung der Ersatzvornahme und dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten nicht entgegen (Hinweis E 30.6.1983, 83/06/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060145.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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