RS Vwgh 1993/8/19 91/06/0031

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs2;

Rechtssatz

Die Einhaltung des § 44 Abs 2 AVG ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser im Gegenstand die SCHRIFTLICHE Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als DESSEN BESTANDTEIL anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre (Hinweis E 5.10.1976, VwSlg 9141 A/1976). Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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