RS Vwgh 1993/8/19 93/06/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0035 1

Stammrechtssatz

Gem § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

§ 63 Abs 1 VwGG legt der belangten Behörde, wenn der VwGH einer Beschwerde gem Art 131 B-VG stattgegeben hat, die Pflicht auf, in dem betreffenden Streitfall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daher kann der VwGH, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorangegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis auf E 26.4.1989, 89/14/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060150.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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