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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AWG - Der Bf wurde wegen Übertretung des § 17 Abs 2 iVm § 39 Abs 1 lit b Z 12 AWG 1990 bestraft. Er meint, die allfällige Rechtskraft des Verwaltungsstraferkenntnisses sei für einen auf den gleichen tatsächlichen Sachverhalt und rechtlichen Tatbestand gestützten noch nicht rechtskräftigen Behandlungsauftrag präjudiziell. Daß durch das Straferkenntnis eine Vorfrage im Administrativverfahren bindend entschieden wäre, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. § 32 AWG sieht nämlich als Voraussetzung eines Behandlungsauftrages keineswegs vor, daß zunächst eine Bestrafung iSd § 39 Abs 1 AWG erfolgen müsse, damit mit einem Behandlungsauftrag vorgegangen werden könne. Von einer Reihe von Vollzugsakten, wonach der vorangehende Akt eine Voraussetzung des folgenden bildet und somit für diesen verbindlich sei (E 7f zu § 30 VwGG in Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts) kann somit keine Rede sein.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Schifffahrt SchiffahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993050059.A01Im RIS seit
20.11.2000