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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Bgld. KanalabgabeG; BeitragsV der Marktgemeinde Hornstein vom 28. Juni 1985; keine Gleichheitsbedenken gegen die Regelung des Nachtragsbeitrages im KanalabgabenG, kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, keine unzulässige Doppelbesteuerung; zum Begriff der Interessentenbeiträge iS des §14 Abs1 Z14 FAG 1985; Ausschreibung von Benützungsgebühren auch für Einrichtungen, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, zulässig; keine Bedenken gegen die BeitragsV - kein Widerspruch zu §15 Abs4 Bgld. KanalabgabenG, kein gesetzwidriges Vorgehen bei Erlassen der Verordnung; keine denkunmögliche oder willkürliche Vorschreibung eines vorläufigen Nachtragsbeitrages nach §§2 und 9 Bgld. KanalabgabenG iVm. der BeitragsV
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Doppelbesteuerung, Finanzverfassung, FinanzausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B561.1986Dokumentnummer
JFR_10138791_86B00561_01