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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Der Individualantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schreiben vom 26. März 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 5. April 2004, beantragen die anwaltlich nicht vertretenen Einschreiter die Aufhebung des §21 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999.
2. Mit hg. Verfügung vom 21. April 2004, den Einschreitern jeweils am 26. April 2004 zu eigenen Handen zugestellt, erging an die Einschreiter die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen die fehlende Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes gemäß §75 ZPO, §35 VfGG 1953 sowie die Mangelhaftigkeit weiterer Formalvorschriften nach §§15 Abs2, 17 Abs1 und 57 VfGG zu beheben.
Da die Einschreiter dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen sind, war die Eingabe zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 litc VfGG).
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V24.2004Dokumentnummer
JFT_09959392_04V00024_00