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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Rechtssatz
Die (behördeninternen) Richtlinien für die Vergabe von Überziehungsreserven stellen als "verwaltungsinterne Normen" mangels Außenwirkung keine für die Rechtskontrolle durch den VwGH verbindliche Rechtsquelle dar, sodaß der antragstellende Arbeitgeber aus ihrer fehlenden oder fehlerhaften Anwendung keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung und infolgedessen auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (mit welchem die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bestätigt worden ist) ableiten kann.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090178.X01Im RIS seit
11.07.2001