RS Vwgh 1993/9/2 93/09/0178

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die (behördeninternen) Richtlinien für die Vergabe von Überziehungsreserven stellen als "verwaltungsinterne Normen" mangels Außenwirkung keine für die Rechtskontrolle durch den VwGH verbindliche Rechtsquelle dar, sodaß der antragstellende Arbeitgeber aus ihrer fehlenden oder fehlerhaften Anwendung keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung und infolgedessen auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (mit welchem die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bestätigt worden ist) ableiten kann.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090178.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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