RS Vwgh 1993/9/2 92/09/0322

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1151;
ArbGerG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
IESG;
VwRallg;

Rechtssatz

Die EBzRV zu § 2 AuslBG weisen hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse ausdrücklich auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf § 2 Abs 1 ArbGerG und die dazu ergangene Judikatur hin. Es besteht damit kein Zweifel, daß der Gesetzgeber im AuslBG - abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften - den Begriff "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden wissen wollte. Die Heranziehung des zum IESG ergangenen Erkenntnisses des VwGH (Auseinandersetzung mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) vom 12.02.1986, 84/11/0234, VwSlg 12015 A/1986 auch für das AuslBG ist daher berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090322.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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