RS Vfgh 1986/12/9 B728/86

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §88

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; erstinstanzliche Stattgebung eines Ansuchens um eine Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs1, 2 und 3 StVO 1960 von einem Fahrverbot unter Vorschreibung von "Bedingungen und Auflagen" sowie einer Verwaltungsabgabe; Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß §66 Abs4 AVG 1950 zur Gänze (weil das Fahrverbot nicht rechtsverbindlich sei), ohne einen anderslautenden Ausspruch zu treffen - ersatzlose Beseitigung des gesamten erstinstanzlichen Bescheides; Ergebnis des Berufungsbescheides für den Bf. zumindest gleich günstig, wie wenn dem Ausnahmeantrag ohne Bedingungen und Auflagen sowie ohne Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe Rechnung getragen worden wäre; Bf. kann nicht beschwert sein; Zurückweisung mangels Legitimation; "Verordnungen" bei Feststellung der Beschwerdelegitimation nicht anzuwenden - Mangel der Präjudizialität; kein Kostenzuspruch an die bel. Beh., da nach §88 VerfGG ersatzfähige Kosten (etwa Reisekosten) nicht entstanden sind

Entscheidungstexte

  • B 728/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.1986 B 728/86

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Legitimation Verwaltungsverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B728.1986

Dokumentnummer

JFR_10138791_86B00728_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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