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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 / PräjudizialitätRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; erstinstanzliche Stattgebung eines Ansuchens um eine Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs1, 2 und 3 StVO 1960 von einem Fahrverbot unter Vorschreibung von "Bedingungen und Auflagen" sowie einer Verwaltungsabgabe; Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß §66 Abs4 AVG 1950 zur Gänze (weil das Fahrverbot nicht rechtsverbindlich sei), ohne einen anderslautenden Ausspruch zu treffen - ersatzlose Beseitigung des gesamten erstinstanzlichen Bescheides; Ergebnis des Berufungsbescheides für den Bf. zumindest gleich günstig, wie wenn dem Ausnahmeantrag ohne Bedingungen und Auflagen sowie ohne Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe Rechnung getragen worden wäre; Bf. kann nicht beschwert sein; Zurückweisung mangels Legitimation; "Verordnungen" bei Feststellung der Beschwerdelegitimation nicht anzuwenden - Mangel der Präjudizialität; kein Kostenzuspruch an die bel. Beh., da nach §88 VerfGG ersatzfähige Kosten (etwa Reisekosten) nicht entstanden sind
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Legitimation Verwaltungsverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B728.1986Dokumentnummer
JFR_10138791_86B00728_01