RS Vwgh 1993/9/2 92/09/0322

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gestaltung des für die Zeit vom 1.11.1990 bis 30.4.1991 abgeschlossenen Vertrages (Verpflichtung des Ausländers gegenüber dem Unternehmen des Beschuldigten, die Gehsteige bestimmter Liegenschaften in Wien iSd § 93 StVO in der Wintersaison 1990/91 vom Schnee zu reinigen und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen) mit Meldepflicht bzw Kontrollmöglichkeit des Verpflichteten, die Art der Honorierung mit Teilzahlungsmöglichkeit und Prämien, die Beistellung der Betriebsmittel durch den Auftraggeber (- es gibt in dem Vertragsformular überhaupt keine Regelung über die Erhöhung des Honorars, wenn die Arbeitsgeräte vom "Subunternehmer" beigestellt werden -) und insbesondere das Konkurrenzverbot lassen trotz der Möglichkeit, daß diese Leistungen nicht vom verpflichteten Ausländer persönlich erbracht werden mußten, ein Übergewicht für das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Verpflichteten und damit eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090322.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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