RS Vwgh 1993/9/2 93/09/0170

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Antragstellers - dieser betreibt einen Geflügelhof - , die Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, wie schwierig es sei, in der Landwirtschaft eine Ehefrau zu bekommen, und daß es keine Arbeitskräfte mehr gebe, die bereit seien, oft mit Geruchsbelästigungen verbundene Arbeiten in der Landwirtschaft anzunehmen (am Erhalt einer "gesunden" Landwirtschaft bestünden wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen; dies treffe insb zum Zwecke einer funktionierenden Nahversorgung für einen kleinbetrieblichen Geflügelhof zu), reicht nicht für die Annahme aus, daß sein Interesse an der beantragten Beschäftigungsbewilligung für eine Ausländerin über dessen subjektives einzelbetriebliches Interesse hinausginge. Dies trifft in noch höherem Maße für die in der Berufung geltend gemachte Hoffnung des Sohnes des Antragstellers zu, in dieser Ausländerin die "geeignete" Ehefrau gefunden zu haben, die er aber "noch nicht gleich heiraten" wolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090170.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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