RS Vwgh 1993/9/2 93/09/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/06/17 93/09/0003 1

Stammrechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist noch diesem gegenüber wirkt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist demgemäß nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 412 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090179.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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