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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/06/17 93/09/0003 1Stammrechtssatz
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist noch diesem gegenüber wirkt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist demgemäß nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 412 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090179.X01Im RIS seit
20.11.2000