Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Hat der Bf zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beim VwGH (gegen den - die Abweisung der beantragten Beschäftigungsbewilligung bestätigenden - angefochtenen Bescheid) anhängig geworden ist, bereits die Beschäftigungsbewilligung (auf Grund eines neuerlich gestellten Antrages) für den beantragten Ausländer erhalten, so ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Bf nicht mehr als die Erteilung der von ihm angestrebten und auch tatsächlich erreichten Beschäftigungsbewilligung erzielen. Die Aufhebung des vom Bf angefochtenen Bescheides ist daher für ihn ohne objektiven Nutzen; der Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090188.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.12.2010