RS Vwgh 1993/9/2 93/09/0188

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beim VwGH (gegen den - die Abweisung der beantragten Beschäftigungsbewilligung bestätigenden - angefochtenen Bescheid) anhängig geworden ist, bereits die Beschäftigungsbewilligung (auf Grund eines neuerlich gestellten Antrages) für den beantragten Ausländer erhalten, so ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Bf nicht mehr als die Erteilung der von ihm angestrebten und auch tatsächlich erreichten Beschäftigungsbewilligung erzielen. Die Aufhebung des vom Bf angefochtenen Bescheides ist daher für ihn ohne objektiven Nutzen; der Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090188.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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