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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 3Stammrechtssatz
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 Krnt DienstrechtsG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090390.X03Im RIS seit
20.11.2000