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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Rechtssatz
Aus den in § 4 Abs 6 Z 2 lit a bis lit d AuslBG demonstrativ aufgezählten Beispielen muß abgeleitet werden, daß ein sonstiger wichtiger Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG nur dann vorliegt, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein qualifiziertes Interesse besteht, das über das (betriebsbezogene) wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgeht (Hinweis 20.10.1988, 88/09/0089, VwSlg 12798 A/1988)(hier: Dachdecker, Restaurierung von historischen Dächern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090129.X01Im RIS seit
20.11.2000