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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0152 E 8. September 1993 93/09/0153 E 8. September 1993 93/09/0160 E 8. September 1993 Siehe: 93/09/0046 B 18. März 1993Rechtssatz
Der Hinweis auf den Firmensitz der als Arbeitgeberin fungierenden Z-GmbH im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hat als Nennung des Tatortes (im Beschwerdefall) ausgereicht, während die Angabe des Ortes (hier: in Baden), wo die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbrachten, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen diente. Es reichte also vollkommen aus, daß sich aus dem Spruchelement "diese Firma mit Standort in Wien, X-Gasse 74" der Firmensitz des Unternehmens ablesen läßt, für welches der Beschuldigte gemäß § 9 VStG einzustehen hat. An dieser Rechtslage vermögen auch die aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Berufungsbehörde erhobenen Einwendungen (befürchtete "Migrationsbewegungen" von Zeugen und Amtssachverständigen aus anderen Bundesländern) nichts zu ändern. Im übrigen stößt auch die von der Behörde offenbar angestrebte Lösung, wonach als Tatort jeweils der Ort anzusehen sei, an dem die ausländischen Arbeitskräfte ihre Leistungen für den jeweiligen Arbeitgeber erbringen, auf nicht unerhebliche rechtliche und praktische Bedenken. Dies vor allem deshalb, weil der so ermittelte Beschäftigungsort während der Tatzeit ständig gewechselt werden und häufig - etwa im Transportgewerbe - mehrere Bundesländer oder auch das Ausland umfassen kann, was trotz der Regeln des § 27 VStG über die örtliche Zuständigkeit im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung der zuständigen Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs 1 VStG äußerst problematisch machen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090151.X02Im RIS seit
20.11.2000