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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0152 E 8. September 1993 93/09/0153 E 8. September 1993 93/09/0160 E 8. September 1993 Siehe: 93/09/0046 B 18. März 1993Rechtssatz
Auch im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090151.X01Im RIS seit
20.11.2000