RS Vwgh 1993/9/6 93/09/0151

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0152 E 8. September 1993 93/09/0153 E 8. September 1993 93/09/0160 E 8. September 1993 Siehe: 93/09/0046 B 18. März 1993

Rechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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