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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Bei der Leistungsfeststellung eines Beamten sind auch solche Leistungen zu berücksichtigen, die nur während eines Teiles des Beurteilungszeitraumes (hier: bei Abwesenheit des Leiters der Patientenaufnahme infolge Krankheit, Urlaub etc) erbracht worden sind, soweit die vom Beamten erbrachte zusätzliche Leistung (hier: als Vertreter des Gruppenleiters der Patientenaufnahme) nicht von vornherein als für die Leistungsfeststellung unbeachtlich angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090390.X04Im RIS seit
20.11.2000