RS Vwgh 1993/9/6 92/09/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1993
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs2 idF 1986/389;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Leistungsfeststellung eines Beamten sind auch solche Leistungen zu berücksichtigen, die nur während eines Teiles des Beurteilungszeitraumes (hier: bei Abwesenheit des Leiters der Patientenaufnahme infolge Krankheit, Urlaub etc) erbracht worden sind, soweit die vom Beamten erbrachte zusätzliche Leistung (hier: als Vertreter des Gruppenleiters der Patientenaufnahme) nicht von vornherein als für die Leistungsfeststellung unbeachtlich angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090390.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten