RS Vwgh 1993/9/6 93/09/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z12;

Rechtssatz

Der von der Behörde angenommene Sachverhalt (unerlaubte Beschäftigung von Ausländern an zwei verschiedenen Tagen nach der Antragseinbringung) kann nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG ("... während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung ...") diesem Versagungsgrund nicht unterstellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090124.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten