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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3Stammrechtssatz
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090321.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009