RS Vwgh 1993/9/6 93/09/0119

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Index

23/01 Konkursordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z4;
KO §124 Abs1;
KO §46 Abs1 Z3b;
KO §47 Abs1;

Rechtssatz

Wird während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter ein Arbeitsverhältnis (hier: etwa mit einem ausländischen Arbeitnehmer) neu eingegangen, so sind sämtliche daraus entspringende Forderungen des Arbeitnehmers (also auch die Gehaltsforderungen) als Masseforderungen zu qualifizieren (vgl § 46 Abs 1 Z 3b KO). Kennzeichnend für die Masseforderungen ist, daß sie vom Konkurs nicht berührt werden, sondern unabhängig vom Verfahrensverlauf jederzeit - sofern sie feststehen und fällig sind - aus der Masse befriedigt werden müssen (§ 47 Abs 1 und § 124 Abs 1 KO; vgl Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 04te Aufl, S 286 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090119.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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