Index
23/01 KonkursordnungNorm
AuslBG §4 Abs3 Z4;Rechtssatz
Wird während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter ein Arbeitsverhältnis (hier: etwa mit einem ausländischen Arbeitnehmer) neu eingegangen, so sind sämtliche daraus entspringende Forderungen des Arbeitnehmers (also auch die Gehaltsforderungen) als Masseforderungen zu qualifizieren (vgl § 46 Abs 1 Z 3b KO). Kennzeichnend für die Masseforderungen ist, daß sie vom Konkurs nicht berührt werden, sondern unabhängig vom Verfahrensverlauf jederzeit - sofern sie feststehen und fällig sind - aus der Masse befriedigt werden müssen (§ 47 Abs 1 und § 124 Abs 1 KO; vgl Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 04te Aufl, S 286 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090119.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009