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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z4;Rechtssatz
Die - nicht näher spezifizierte - Feststellung, die Antragsteller hätten bereits zweimal eine Ablehnung für die beantragte Ausländerin erhalten und den Berufungen sei jeweils keine Folge gegeben worden (die Chance auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wachse nicht mit der Zahl der Anträge), kann nicht zur Begründung des von der Behörde ausschließlich angewandten Versagungstatbestandes nach § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG herangezogen werden, weil sie die dort vorgesehene Prognoseentscheidung nicht zu tragen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090137.X04Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009