RS Vwgh 1993/9/6 93/09/0124

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Auffassung der Berufungsbehörde, die die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs 3 Z 12 gestützt hat, daß die Tatsache der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ein Faktum darstelle, das einer Erörterung im Wege des Parteiengehörs nicht bedürfe, ist unzutreffend.

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090124.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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