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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Der Bf - ein gem § 19 Abs 5 lit b ForstG 1975 dinglich Berechtigter - macht mit seinem Vorbringen, bei der der Agrargemeinschaft erteilten Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 zum Zwecke der Errichtung eines Wanderweges sei die Beeinträchtigung seiner Weiderechte nicht ausreichend durch Auflagen berücksichtigt worden, schon deshalb keine relevante Verfahrensverletzung geltend, weil er nicht dargelegt hat, welche konkreten - nach seiner Kenntnis der Dinge neben den vorgeschriebenen - notwendigen Auflagen erforderlich gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100184.X01Im RIS seit
11.07.2001