RS Vwgh 1993/9/6 90/10/0184

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §18 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bf - ein gem § 19 Abs 5 lit b ForstG 1975 dinglich Berechtigter - macht mit seinem Vorbringen, bei der der Agrargemeinschaft erteilten Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 zum Zwecke der Errichtung eines Wanderweges sei die Beeinträchtigung seiner Weiderechte nicht ausreichend durch Auflagen berücksichtigt worden, schon deshalb keine relevante Verfahrensverletzung geltend, weil er nicht dargelegt hat, welche konkreten - nach seiner Kenntnis der Dinge neben den vorgeschriebenen - notwendigen Auflagen erforderlich gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100184.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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