RS Vwgh 1993/9/6 92/09/0390

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 4

Stammrechtssatz

Eine (positive) Leistungsfeststellung iSd

§ 92 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG ist nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den von einem Beamten (hier der VGr C) zu besorgenden Aufgaben um bloße inhaltlich schematisierte Routineangelegenheiten handelt. Es würde dies das untragbare Ergebnis zur Folge haben, daß ein Beamter, der alle im anvertrauten Aufgaben praktisch fehlerlos bewältigt, allein wegen der (von ihm nicht zu vertretenden) im wesentlichen gleichbleibenden Qualtität dieser Aufgaben überhaupt nicht gem § 92 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG beurteilt werden könnte. Wenn aber (wie hier) vom unmittelbaren Vorgesetzten in dem dafür vorgesehenen Bericht bestätigt und näher dargetan wird, daß alle dem Beamten anvertrauten Aufgaben mängelfrei erfüllt werden, wobei dies nach eben dieser Bestätigung vielfach unter Zeitdruck und in einem bei weitem die normale Dienstleistung übersteigenden Umfang geschieht, kann der Umstand, daß vergleichbare Arbeiten auch in anderen Behörden vorkommen, keinen tauglichen Grund dafür darstellen, im Einzelfall festzustellen, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht durch besondere Leistungen überschritten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090390.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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