RS Vwgh 1993/9/6 90/10/0047

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs7;

Rechtssatz

Auch eine unbestockte, forstwirschaftlich nicht zu nutzende Moosfläche (hier: auf einer solchen war ein Unterstand für die überwiegende Unterbringung von forstlichen Geräten errichtet worden, für den nachträglich um Rodungsbewilligung angesucht wurde) ist gem § 1 Abs 2 iVm § 1 Abs 7 ForstG 1975 Wald iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100047.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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