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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs1;Rechtssatz
Auch eine unbestockte, forstwirschaftlich nicht zu nutzende Moosfläche (hier: auf einer solchen war ein Unterstand für die überwiegende Unterbringung von forstlichen Geräten errichtet worden, für den nachträglich um Rodungsbewilligung angesucht wurde) ist gem § 1 Abs 2 iVm § 1 Abs 7 ForstG 1975 Wald iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100047.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011