RS Vwgh 1993/9/6 93/09/0052

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §44;
AMFG §44a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1991/684;
AuslBGNov 1991;

Rechtssatz

Im § 4 Abs 6 Z 1 AuslBG ist (seit der Nov BGBl Nr 684/1991) bei Überschreitung der Landeshöchstzahl die einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß (§ 44a AMFG) vorgesehen; dem Verwaltungsausschuß kommt gem § 20 Abs 3 und § 23 AuslBG iVm § 44 AMFG - auch im erschwerten Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren gemäß § 4 Abs 6 AuslBG - nur (mehr) ein Anhörungsrecht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090052.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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