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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Der bloße Hinweis darauf, daß die Antragstellerin den beantragten Ausländer persönlich kenne und sich daher auf ihn als eine vertrauenswürdige Person verlassen könne, reicht nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden dem beantragten Ausländer nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG vorangehende Ersatzkräfte für die von der Antragstellerin zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090131.X01Im RIS seit
20.11.2000