RS Vwgh 1993/9/6 93/09/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1992;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis darauf, daß die Antragstellerin den beantragten Ausländer persönlich kenne und sich daher auf ihn als eine vertrauenswürdige Person verlassen könne, reicht nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden dem beantragten Ausländer nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG vorangehende Ersatzkräfte für die von der Antragstellerin zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten