RS Vwgh 1993/9/6 93/09/0137

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Veröffentlicht am 06.09.1993
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z4;
HGHAngG §5 Abs3;
HGHAngG §5 Abs6;

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen durch den Arbeitgeber (die Antragsteller haben als Arbeitszeit morgens von 5,30 bis 9,30 und abends von 16,00 bis 19,30 vorgesehen gehabt; die Berufungsbehörde erwähnt in ihrer Gegenschrift § 5 Abs 3 HGHAngG, wonach Dienstnehmern, die das 18te Lebensjahr vollendet haben und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind, eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist, die die Zeit von 21,00 bis 6,00 einschließt) kann grundsätzlich zur Begründung des Vorliegens des Versagungstatbestandes nach § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG herangezogen werden. Die von den Antragstellern angegebenen Arbeitszeiten wurden jedoch auch den auf Grund des Vermittlungsauftrages durchgeführten Vorstellungen von Ersatzkräften zugrundegelegt, ohne daß dies vom Arbeitsamt beanstandet worden wäre. Die Antragsteller waren im Verwaltungsverfahren sichtlich bemüht, die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG einzuhalten, sodaß es einer Erörterung bedurft hätte, aus welchem Grund die Antragsteller ihre arbeitszeitrechtliche Forderung erhoben haben, zumal auch § 5 Abs 6 HGHAngG erkennen läßt, daß die in Abs 3 getroffene Regelung nicht unabänderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090137.X03

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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