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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0320 B 7. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
Bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn dem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde (Hinweis auf B VS 21.6.1988, 87/07/0049).
Schlagworte
FristMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140064.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009